Alto contrasto
Als werbliche Angaben gelten alle Aussagen (z.B. Südtiroler Tee) oder Aufmachungen (z.B. Apfelsaft in Sektflaschen) die über die Pflichtangaben hinausgehen. Als Irreführung gelten Aussagen welche von der Gesetzesnorm abweichen. Dazu gehören auch falsche Verkaufsbezeichnungen, hervorgehobene Herkunftsorte und Logos, wiedererkennbare Grafiken oder Zeichnungen; unabhängig davon ob es sich um registrierte Marken handelt.
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere:
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.