Alto contrasto
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
Die vorvertraglichen Informationspflichten gelten auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.
Bei Verträgen, die auf Online-Marktplätzen geschlossen werden (Artikel 49-bis, Verbraucherschutzgesetzbuch), kommen besondere zusätzliche Informationspflichten hinzu. So ist vorgesehen, dass der Anbieter des Online-Marktplatzes dem Verbraucher in klarer und verständlicher und in einer dem Fernkommunikationsmittel angemessenen Weise Folgendes mitteilen muss
Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Punkten 2., 3. und 4. genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
Die Informationen nach Punkten 8., 9. und 10. können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Buchstaben 8., 9. und 10. ist erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat.
Die oben genannten Informationen sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
Ist der Unternehmer seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß Punkt 5. oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß Punkt 9. nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
Falls Techniken benutzt werden, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, müssen die vorvertraglichen Informationen in italienischer Sprache gegeben werden, wenn der Verbraucher es verlangt.
Die festgelegten Informationspflichten gelten zusätzlich zu den Informationspflichten
und hindern nicht daran, zusätzliche Informationspflichten im Einklang mit jenen Vorschriften vorzusehen.
Bei Kollisionen zwischen einer Bestimmung des gesetzesvertretenden Dekret vom 26. März 2010, Nr. 59 und nachfolgenden Änderungen oder des gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2003, Nr. 70 und nachfolgenden Änderungen betreffend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, und einer Bestimmung dieser Vorschriften hat die Bestimmung dieser Vorschriften Vorrang.
Die Beweislast für die Erfüllung der genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.