Alto contrasto
Der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ bezeichnet jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher:
Als Geschäftsraum bezeichnet man:
Formale Anforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Der Unternehmer stellt die vorvertraglichen Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit. Diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher auch eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung, wobei diese Kopie gegebenenfalls auch die Bestätigung der vorher ausdrücklich erklärten Zustimmung des Verbrauchers für die Ausführung der Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, umfasst und der Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (Art. 59, Absatz 1, Buchstabe o) des gesetzesvertretenden Dekretes n. 206/2005).
Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Wenn der Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers zur Ausführung von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten angefordert hat, der Unternehmer und der Verbraucher ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 200 Euro nicht übersteigt, gilt:
N.B.: Die genannten Vorschriften gelten nicht für die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträge, bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung 50 Euro nicht überschreitet.
Diese Vorschriften werden allerdings angewandt insofern mehrere Verträge gleichzeitig zwischen denselben Parteien abgeschlossen werden und die vom Verbraucher zu zahlende Gesamtgegenleistung, unabhängig vom Betrag der einzelnen Verträge, 50 Euro überschreitet.