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Das Zivilgesetzbuch sieht die Pflicht für den Verkäufer vor, dem Käufer wegen Entziehung oder Mängel der Sache Gewähr zu leisten.
Die Gewährleistung wegen Entziehung
Der Verkäufer muss dem Käufer wegen Entziehung der gekauften Sache Gewähr leisten (z.B. wenn ein Dritter durch Anspruch auf Herausgabe der Sache den Käufer bei der Nutzung der gekauften Sache stört).
Die Gewährleistung wegen Mängel
Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer wegen Fehler an der Sache, welche den Wert der Sache oder jedenfalls dessen Anwendbarkeit beeinträchtigen, Gewähr zu leisten. Es gibt zwei Arten von Mängel:
Gewährleistung für die gute Gebrauchsfähigkeit
Diese Gewährleistung ist für den Kauf von beweglichen Sachen vorgesehen und muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
Hat der Verkäufer für eine bestimmte Zeit für die gute Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache Gewähr geleistet, muss der Käufer vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung dem Verkäufer einen Fehler in der Gebrauchsfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab der Entdeckung bei sonstiger Verwirkung anzeigen. Der Klageanspruch verjährt in 6 Monaten ab der Entdeckung.