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Aus Gründen des fairen Handels und Verbraucherschutzes muss für den offenen Verkauf von Flüssigkeiten wie Schmieröle, Kühlflüssigkeiten, Hydraulikflüssigkeiten, Scheibenwischwasser, AdBlue und ähnliche die Menge mit geeichten Messgeräten wie Hohlgefäße oder Messanlagen für Flüssigkeiten gemessen werden, gemäß Art. 12 des Königlichen Dekretes Nr. 7088/1890, Art. 1 des Legislativdekretes Nr. 22/2007 (Richtlinie 2014/32/EU) oder Art. 3-bis des Legislativdekretes Nr. 517/1992 (Richtlinie 2014/31/EU).
Diese Messgeräte müssen bereits beim Ankauf erstgeeicht oder konformitätsbewertet worden sein.
Hohlgefäße müssen eine Seriennummer tragen. Der Besitz von nicht geeichten Hohlgefäßen ist nicht gestattet.
Die Ersteichung (Eichgesetz) oder Konformitätsbewertung (EU Richtlinie) erkennt man am Vorhandensein einer der Gruppen der folgenden Stempel oder Aufschriften:
Eine Messanlage für Flüssigkeiten besteht aus Luftabscheider oder Mindestpegelschutz, Rückschlagventil, Pumpe, Messgerät mit Datenspeicher / Drucker, Schauglas. Die gesamte Messanlage für Flüssigkeiten muss geeicht sein und darf nur Flüssigkeiten mit der am Eichschild angegebenen Viskosität / Dichte messen.
Die Messanlage für Flüssigkeiten muss über einen Datenspeicher / Drucker der Messungen verfügen, der Bezug zum Datenspeicher / Ausdruck muss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden (Anhang I, Punkt 11 der Richtlinie 2014/32/EU oder Anlage I, Wesentliche Anforderungen, Vorbemerkung der Richtlinie 2014/31/EU). Wenn anstelle des Druckers der Datenspeicher vorhanden ist, müssen dem Kunden der Messwert und die fortlaufende Nummer des Datenspeichers der Messanlage zur Verfügung gestellt werden, z.B. mittels Rechnung und/oder Lieferschein oder einem anderen Dokument. Bei mehreren Messwerten muss jeder einzelne Messwert angegeben werden. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach der Messung auf den Datenspeicher zuzugreifen.
Nach Ermessen des Inhabers kann das Messgerät bei Fälligkeit der Nacheichung unterzogen oder durch ein neues Messgerät ersetzt werden, zum Beispiel im Falle von Hohlgefäßen. Im letzteren Fall sind dem Eichamt die Daten des aufgelassenen alten und des in Betrieb genommenen neuen Messgerätes mitzuteilen.
Werden Flüssigkeiten verwendet, die in Fertigpackungen gleicher Nennfüllmengen abgepackt sind, müssen keine besonderen eichrechtlichen Normen beachtet werden.
Der effektive Inhalt von Fertigpackungen wird über die vom Fertigpackungsrecht vorgesehenen statistischen Kontrollen des Herstellers und der Überwachung durch das Eichamt garantiert.
Es liegt in der Verantwortung des Kfz-Mechanikers, das Behältnis ganz zu leeren.
Aus Gründen des Umweltschutzes müssen Abgasanalysatoren, die zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gemäß Art. 1 des Legislativdekretes Nr. 22/2007 (Richtlinie 2014/32/EU - Anhang XII, erster Absatz) geeicht / konformitätsbewertet sein, außer sie wurden schon vor dem 18.3.2007 in Betrieb gesetzt.
Abgasanalysatoren müssen bereits beim Ankauf die Eichung / Konformitätsbewertung (EU Richtlinie) aufweisen, die am Vorhandensein folgender Aufschrift erkennbar ist:
Der Besitz von nicht geeichten Hohlgefäßen wird mit einer Verwaltungsstrafe von 103,00 € bis 619,00 € bestraft (Art. 692 des Strafgesetzbuches).
Wer Messanlagen für Flüssigkeiten oder Abgasanalysatoren in Betrieb nimmt, die für gesetzliche Messaufgaben (öffentliches Interesse, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Erhebung von Steuern und Abgaben und fairer Handel) verwendet werden und nicht mit einer Konformitätsbewertung versehen sind, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 500,00 € bis 1.500,00 € für jedes Messgerät bestraft (Art. 20 des Legislativdekretes Nr. 22/2007 oder Art. 13 des Legislativdekretes 517/1992).
Wer in Ausübung einer Handelstätigkeit oder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsstelle dem Erwerber eine bewegliche Sache für eine andere liefert oder eine bewegliche Sache, die nach Ursprung, Herkunft, Güte oder Menge von der angegebenen oder vereinbarten abweicht, wird, sofern die Tat nicht ein schwereres Verbrechen darstellt, mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 2.065,00 € bestraft (Art. 515 des Strafgesetzbuches).
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