Alto contrasto
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ist die gebietsmäßig zuständige Handelskammer für die Durchführung folgender Aufgaben zuständig:
Der durch die Probenahme entstandene Schaden wird dem Betroffenen nicht vergütet (Artikel 22, gesetzesvertretendes Dekret 251/99).
Zum Zweck der Durchführung der genannten Kontrollen hat das von der Handelskammer beauftragte Personal freien Zutritt zu den firmeneigenen Räumlichkeiten der Produktion, des Lagers (inklusive der Sicherheitsschränke und Tresore) und des Verkaufs von Rohstoffen und Gegenständen aus Edelmetall.
Das Personal übt diese Kontrollen und Überprüfungen in der Funktion als höhere und einfache Amtsträger der Gerichtspolizei aus.
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)