Alto contrasto
Inhaber des Messgerätes ist die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Messgerätes ist oder aus anderen Gründen für die Messtätigkeit verantwortlich ist. In Betrieb befindliche Messgeräte müssen, wenn sie für gesetzliche Messanwendungen verwendet werden, zusätzlich zur Ersteichung oder Konformitätsbewertung der Nacheichung unterzogen werden. Die Nacheichung ist die regelmäßige gesetzliche messtechnische Prüfung von Messgeräten, die nach ihrer Inbetriebnahme, in bestimmten Intervallen in Bezug auf die messtechnischen Eigenschaften oder nach einer Reparatur aus irgendeinem Grund, der die Entfernung von Siegeln, einschließlich elektronischer Siegel, beinhaltet, durchgeführt wird (Ministerialdekret 93/2017).
Gesetzliche Messanwendungen sind jene Anwendungen, für welche geeichte Messgeräte vorgeschrieben sind, zum Beispiel aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels. Genauere Informationen finden Sie im spezifischen Informationsblatt.
Das Eichamt der Handelskammer ist für die Erstellung der Eichliste der Inhaber der Messgeräte zuständig. Auf der Grundlage der Vermutung der Nutzung erhält das Eichamt die nötigen Daten von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen entsprechend der ausgeübten Tätigkeit.
Die Inhaber von Messgeräten, die diese der Nacheichung unterziehen, haben die Pflicht:
Die Nacheichung wird von eigenen Eichstellen oder technischen Zentren durchgeführt.
Inhaber von Messgeräten ist jener, der folgende Messgeräte für gesetzliche Messanwendungen verwendet:
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)