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Irreführende Geschäftspraktiken unterscheiden sich in Handlungen und Unterlassungen.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder wenn sie, trotz sachlich richtiger Angaben, in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie bei Produkten, die die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gefährden könnte, darauf nicht hinweist, sodass die Verbraucher die normalen Regeln der Vorsicht und Achtsamkeit vernachlässigen.
Die Geschäftspraxis einer Bank, eines Kreditinstituts, oder eines Finanzvermittlers gilt als irreführend, wenn sie zwecks Abschluss eines Darlehensvertrags den Kunden verpflichtet, eine Versicherung zu unterzeichnen, die von der Bank, vom Kreditinstitut oder vom Vermittler selbst gewährleistet wird, oder ein Kontokorrent bei der selben Bank, beim selben Kreditinstitut oder beim selben Vermittler zu eröffnen.
Eine Geschäftspraxis gilt auch als irreführend, wenn sie Kinder und Jugendliche erreicht und zumindest mittelbar deren Sicherheit gefährden kann.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie Zusatzkosten für die Durchführung einer elektronischen Transaktion mit einem Waren- oder Dienstleistungslieferant vorsieht.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände (insbesondere der Beschränkungen des Kommunikationsmediums) wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.
Als irreführende Unterlassung gilt auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
Wenn ein Gewerbetreibender Zugang zu Verbraucherbewertungen von Produkten bietet, werden Informationen darüber, ob und wie der Gewerbetreibende sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder benutzt haben, als relevant angesehen.
Wenn die Verbraucher die Möglichkeit haben, anhand von Schlüsselwörtern oder anderen Elementen nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Händlern oder Verbrauchern angeboten werden, müssen die Verbraucher klar über die wichtigsten Parameter, die die Liste (Ranking) der angezeigten Ergebnisse bestimmen, und die relative Bedeutung dieser Parameter informiert werden.
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als irreführend gelten.