Alto contrasto
In folgenden Fällen ist es nicht Pflicht, die Identifikations- und Feingehaltsmarke anzubringen (Artikel 12, GvD 251/99):
Die Rohmaterialien aus Platin, Palladium, Gold und Silber in Form von Körnchen, Fäden und dünnen Blättchen, Pulver und so weiter, und die Halbfertigprodukte im allgemeinen, welche aufgrund ihrer besonderen Struktur oder geringen Größe nicht eine Markierung ermöglichen, müssen in geschlossenen und versiegelten Behältnissen in den Verkauf gesetzt werden (Artikel 19, DPR 150/02).
Diese Behältnisse können aus jeglichen Material gefertigt sein und können auch zum Zeitpunkt des Verkaufs verpackt werden. Nach dem Abpacken und dem Versiegeln muss ein Öffnen der Behältnisse unmöglich sein, ohne dieselben beziehungsweise die Siegel zu zerstören. Die Versiegelung und Kennzeichnung muss gemäß den Bestimmungen laut Artikel 19 des DPR 150/02 erfolgen.
Die Materialien, welche sich in den versiegelten Behältnissen befinden, müssen stets mit einem Begleitdokument des Verkäufers versehen sein (Rechnung, Garantiezertifikat oder Lieferschein), aus welchem unter anderem auch der Feingehaltstitel, die Menge und die Beschreibung der enthaltenen Materialien hervorgehen müssen.
Die Halbfertigprodukte, auf welchen die Punzierung der Identifikations- und Feingehaltsmarke nicht möglich ist, können nur zwischen Inhabern von Identifikationsmarken zirkulieren und müssen in versiegelte Behälter gegeben werden, welche die Angabe der Identifikationsmarke und des Feingehaltes tragen (Artikel 24.4, GvD 251/99).
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)