Alto contrasto
Auf der Grundlage des Prinzips des Abbaus von Barrieren für den freien Warenverkehr im Einzugsgebiet des EU-Binnenmarktes hat die Europäische Gemeinschaft einheitliche metrologische Bestimmungen bei der Herstellung und für das Inverkehrbringen von Fertigpackungen festgelegt, und zwar:
Die wichtigsten Bestimmungen für die die Fertigpackungen (flüssig / nicht flüssig, Lebensmittel / Nicht-Lebensmittel) sind in folgenden Richtlinien enthalten:
Die genannten Richtlinien wurden durch folgende Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt:
Die italienischen Hersteller von Fertigpackungen, welche ihre Produkte lediglich auf dem italienischen Markt vertreiben, können sich alternativ zu den EG-Fertigpackungsbestimmungen auch an die nationalen Bestimmungen halten. In diesem Fall dürfen diese Produkte jedoch nicht mit dem EG-Konformitätszeichen für Fertigpackungen ("e" ) gekennzeichnet werden. Die wichtigsten nationalen Gesetzesbestimmungen sind das D.P.R. vom 26.05.1980, Nr. 391 und das Ministerialdekret vom 01.08.1985 (Identifizierungskennzeichen für die Produktionslose).