Alto contrasto
Die verkaufsbereiten Gegenstände, welche teilweise aus Edelmetall und teilweise aus unedlen Metallen zusammengesetzt sind, müssen sowohl die Feingehalts- als auch die Identifikationsmarke tragen und weiters folgende Vorschriften einhalten:
Bei den hohlen Gegenständen aus Edelmetall ist die Einführung von unedlen Metallen oder jeglichen anderen Materialien verboten (Artikel 39.1 DPR 150/02). Falls es aus technischen Gründen und für den Verwendungszweck erforderlich ist, gelten für jene Gegenstände spezifische Ausnahmeregelungen (siehe Artikel 39.2 DPR 150/02), und zwar:
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)