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Die Bestimmungen über irreführende und vergleichende Werbung regeln den Schutz der Wirtschaftsakteure - d.h. der Unternehmen, der Freiberufler und all jener, die in deren Namen und Auftrag vorgehen - vor der irreführenden und der unrechtmäßigen vergleichenden Werbung, die von anderen Gewerbetreibenden angeboten wird.
Der Begriff „Werbung“ bezeichnet allgemein jede Äußerung bei der Ausübung einer Handelstätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.
Die Gesetzesvorschrift sieht vor, dass die Werbung wahrheitsgetreu, offensichtlich und korrekt sein muss. Insbesondere bezieht sich die Bestimmung auf den Grundsatz der Transparenz: die Werbung muss deutlich erkennbar sein, unterschwellige Werbung ist verboten.
Irrführende Werbung und vergleichbare Werbung, sofern sie nicht alle vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt, sind ebenso verboten.
Unter "irreführende Werbung" versteht man jede Werbung, die in irgendeiner Weise die natürlichen und juristischen Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:
Eine Werbung gilt als irrführend, wenn sie sich auf Produkte bezieht, die die Gesundheit und die Sicherheit der Personen, an der sie sich wendet, gefährden könnte und davon nicht Nachricht gibt, mit der Auswirkung, dass diese Personen das normale Vorsichts- und Aufsichtsprinzip vernachlässigen.
Es wird auch jene Werbung als irrführend betrachtet, die an Kinder und Jugendliche gerichtet ist und die ihren natürlichen guten Willen und ihre fehlende Erfahrung in Anspruch nimmt oder die natürlichen Gefühle der Erwachsenen gegenüber Jüngeren in Anspruch nimmt.
Unter "vergleichende Werbung" versteht man jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.
Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Rechtsvorschriften
Gesetzesvertretende Dekret vom 2. August 2007, Nr. 145
Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it
Irrführende und vergleichende Werbung