Alto contrasto
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem, an dieser befestigten Etikett anzubringen. (Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 12, Abs. 2)
Als vorverpackt gelten Verkaufseinheiten, welche alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Davon ausgeschlossen sind Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. (Siehe „lose vertriebene Lebensmittel“)
(Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 2, Abs. 2, §e)
Für festen Nahrungsmittel können die oben hervorgehobenen Angaben mit Food Lable Check berechnet werden.
Die Verkaufsbezeichnung entspricht der vom Gesetzgeber definierten oder vom Gewohnheitsrecht vorgeschriebenen Bezeichnung und ist von den werblich verwendeten handelsüblichen kommerziellen Bezeichnungen zu unterscheiden.
Auf EU-Ebene sind Zusatzinformationen zum physikalischen Zustand oder zur besonderen Behandlung welche das Lebensmittel erfahren hat, erforderlich.
Mitgliedstaaten der EU können Ihrerseits Lebensmittel über eigene Gesetze standardisieren und verpflichtende Zutaten oder Verarbeitungen vorsehen. Das Deutsche Lebensmittelbuch zum Beispiel ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel in Deutschland von Bedeutung sind, beschrieben werden. Weicht das Lebensmittel davon ab, ist hierfür eine andere Bezeichnung zu verwenden. Kann ein Lebensmittel weder den Verkaufsbezeichnungen der EU, noch jenen des Mitgliedstaates zugeordnet werden ist eine handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung anzuführen. Die Verwendung kommerzieller Marken oder Namen reicht nicht aus.
Es gelten Erleichterungen wenn Lebensmittel auf einer, dem Verkauf an den Endverbraucher, vorangehenden Stufe vermarktet werden oder für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel können anstatt auf der Verpackung, in den Handelspapieren angeführt werden. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass
(Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 8, Abs. 7)
Verpflichtende Informationen