Nationale Zulassung zur Ersteichung und EG/EWG Bauartzulassung
Jeder Hersteller von Messgeräten, der beabsichtigt, seine Geräte auf den Markt zu bringen, muss sich an die nachfolgend beschriebenen Verfahrensschritte halten:
schriftliche Erklärung an den Regierungskommissär und an das Eichamt der Handelskammer Bozen, Messgeräte herstellen/importieren/reparieren zu wollen (Königliches Dekret 226/1902)
Anfrage um Bauartzulassung des Messgerätes bei einer benannten Stelle
(in Italien ist das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung dafür zuständig), und zwar über das Eichamt der Handelskammer Bozen