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Unter E-Commerce versteht man allgemein alle Handelstätigkeiten und Transaktionen, die mittels Internet durchgeführt werden, einschließlich der Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen. Der elektronische Handel ist ein schnell zunehmendes Abschlussmittel von Verträgen, das immer häufiger angewandt wird und sehr aktuell ist. Die Entwicklung des E-Commerce hält nämlich den Schritt mit der immer wachsenden Vertraulichkeit, seitens der Verbraucher, des Netzes und der online Bezahlsysteme.
Auf dieser Seite folgen die wesentlichen Elemente der Regelung des E-Commerce.
Der elektronische Geschäftsverkehr unterscheidet sich nach Art der Handelstätigkeit in:
Der elektronische Vertrag ist ein Vertrag, der mittels Computer abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, weil das Abkommen über ein informatisches System erfolgt.
Für diese Art von Verträgen gelten die folgenden Vorschriften:
Für den Vertragsabschluss sind im GvD Nr. 70/2003 folgende Informationspflichten seitens des Dienstanbieters vorgesehen:
Besondere Vorschriften gelten für:
Elektronische Verträge lassen sich nach Art der Teilnehmer kategorisieren:
Wir werden uns hier über die zweite Kategorie beschäftigen (B2C), weil diese Verträge in die Kategorie der Fernabsatzverträge fallen, die vom Verbraucherschutzgesetzbuch geregelt sind. Es muss nämlich hervorgehoben werden, dass der elektronische Handel dem Verbraucher nicht erlaubt, vor dem Vertragsabschluss in die angebotene Ware oder Dienstleistung Einsicht zu nehmen und dessen Eigenschaften und Qualität im Detail zu kennen. Der Verbraucher wird somit als die schwächere und deshalb schutzbedürftigere Partei des Vertragsverhältnisses angesehen. Aus diesem Grund sieht das Verbraucherschutzgesetzbuch für Fernabsatzverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern eine bestimmte Regelung vor, die eine besondere Sorgfalt seitens des Gewerbetreibenden erfordert, um Vertragsnichtigkeit bzw. Schadenersatzforderungen des Verbrauchers zu meiden.
Das Dekret sieht wesentliche Ausnahmen für die Anwendung der Bestimmungen vor.
Beim elektronischen Geschäftsverkehr treffen den Gewerbetreibenden zusätzlich die Informationspflichten über den Abschluss des Vertrages nach Art. 12 des GvD Nr. 70/2003. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Die Vertragsklauseln- und Bedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Abgabe der Bestellung
Der Dienstanbieter hat den Eingang der Bestellung des Verbrauchers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Art. 13 GvD Nr. 70/2003). Die Bestätigung beinhaltet:
Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation abgeschlossen werden.
Rechtsvorschriften
Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it