Alto contrasto
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Art. 15
Innerhalb des Mitgliedstaates Italien gilt einzig die italienische Sprache als offizielle Amtssprache. Informationen in Arabisch, Deutsch, Französisch oder anderen Sprachen gelten als freiwillige zusätzliche Angaben.
Ab 9. Mai 2018
Ab den Wirksamwerden des „D.lgs Nr. 231 vom 15. Dezember 2017“ gelten nachfolgende Sprachvorgaben.
Obwohl im Autonomiestatut die sprachliche Gleichheit verankert ist, gilt dieses Recht nur für die öffentliche Verwaltung und das Gericht. In der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol ist die einzige Amtssprache zur Information der Verbraucher das Italienische.