Alto contrasto
Grundsätzlich müssen in Betrieb gesetzte Messgeräte, falls für gesetzliche Messanwendungen verwendet, wie für eine Messung, die aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels, der Ersteichung oder der Konformitätsbewertung unterzogen worden sein, ersichtlich durch diese Zeichen auf dem Messgerät.
Inhaber von Messgeräten, die der Nacheichung unterliegen, haben der territorial zuständigen Handelskammer innerhalb von 30 Tagen den Beginn und das Ende des Gebrauchs der Messgeräte per E-Mail oder zertifizierter E-Mail mit eigenem Vordruck mitzuteilen.
Inhaber von Wasser- und Wärmezählern (nur Kondominien mit mehr als 8 Eigentümer), von Gaszählern und ihrer Mengenumwerter und von Elektrizitätszählern müssen die Mitteilung mittels "Telemaco" durchführen.
Messgeräte, bereits mit der Ersteichung oder der Konformitätsbewertung versehen, müssen vom Inhaber der Messgeräte der Nacheichung unterzogen werden, wenn:
Im ersten Fall darf das Messgerät 45 Tage nach dem Antrag zur Nacheichung nicht mehr in Betrieb genommen werden, wenn die Eichstelle die Nacheichung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt hat.
In den beiden letztgenannten Fällen darf das Messgerät höchstens zehn Tage lang verwendet werden, wenn es mit provisorischen Siegeln versehen ist, die von der Werkstatt angebracht werden. Nach einem Antrag auf Nacheichung an die Eichstelle kann es bis zur Durchführung der Nacheichung verwendet wird. Die Nacheichung muss von der Eichstelle innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden.
Die Nacheichung wird von folgenden Stellen durchgeführt:
Bemerkung:
Das Eichamt der Handelskammer Bozen führt nur Nacheichungen für jene Messgeräte durch, für die es auf nationaler Ebene keine Eichstelle gibt (Art. 18, Absatz 2 des Dekretes des Ministers 93/2017)
Österreichische, deutsche oder Eichstellen anderer EU-Länder dürfen keine Nacheichungen durchführen, wenn sie nicht von Accredia akkreditiert und von Unioncamere befähigt worden sind!
Die Nacheichungen müssen nach der in der Tabelle angegebenen Periodizität erfolgen und ist von folgenden Gesetzesnormen festgelegt:
Die Messgeräte müssen mit einem Eichbüchlein versehen sein. Es muss von der Eichstelle kostenlos ausgestellt werden. Der Inhaber hat die Pflicht, es mit der anderen eventuellen vorgeschriebenen Dokumentation aufzubewahren und muss es auf Anfrage den Kontrollbehörden aushändigen.
Die Nichteinhaltung der Pflichten durch den Inhaber der Messgeräte wird mit einer Sanktion geahndet, die in der Zahlung eines Betrags von € 500,00 bis € 1.500,00 pro Messgerät besteht, es sei denn, die Handlung stellt eine Straftat dar.
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)