Alto contrasto
Vorbehaltlich der Anwendung der von den geltenden Gesetzen festgelegten Maßnahmen im Falle einer Straftat, werden für die Übertretungen der Bestimmungen gemäß GvD 251/99 und DPR 150/02 folgende Verwaltungsstrafen angewandt (Artikel 25, GvD 251/99):
Mit Ausnahme von weniger schwerwiegenden Fällen, folgt der strafrechtlichen Verurteilung – falls es sich um strafrechtlich relevante Übertretungen handelt – die Veröffentlichung des Urteils gemäß Artikel 36 der italienischen Strafprozessordnung (Artikel 26.1, GvD 251/99).
Im Falle der Wiederholung der Übertretung, folgt der Verwaltungsstrafe – abgesehen von den Bestimmungen gemäß der Artikel 99 und folgende der italienischen Strafprozessordnung – die Unterbrechung der Tätigkeit der Herstellung oder des Handels von Rohmaterialien oder Gegenständen aus Edelmetall für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen bis maximal sechs Monaten (Artikel 26.2, GvD 251/99).
Bei der Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe werden die Bestimmungen des Gesetzes 689 vom 24. November 1981 angewandt.
MO-FR: 8.30 - 12.15
(Zimmer 5.23 - 5.22B)