Alto contrasto
Bei Nichtbezahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß innerhalb der Frist von 60 Tagen geht das Amt für Umwelt- und Wettbewerbsschutz mit der Bewertung der Begründetheit der Beanstandung vor. Diesbezüglich wird das Beanstandungsprotokoll überprüft, es werden diejenigen angehört, die dafür angefragt haben und es werden die Dokumente und die Einwände berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Interessierte in dieser Phase die Möglichkeit hat die Ratenzahlung der Geldstrafe anzufragen.
Ratenzahlung
Die Begünstigung der Ratenteilung der Geldstrafe (in mindestens 3 und höchstens 30 Raten) wird vom Vizegeneralsekretär zugunsten derjenigen zugelassen, die sich in einer schweren ökonomischen Lage befinden. Die Anfrage kann sowohl in der Ermittlungsphase als auch nach dem Erlass des Zahlungsbefehls gestellt werden.
Am Ende der Ermittlung erlässt der Vizegeneralsekretär:
Mit diesem Bescheid wird die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen angeordnet, die nicht Gegenstand von zwingender Entziehung sind.
Der Zahlungsbefehl gilt als Vollstreckungstitel.
Die Einziehung ist eine repressive Maßnahme, die den Eigentumsübergang der Sache, Gegenstand der Ordnungswidrigkeit, verursacht.
Die Einziehungsverfügung ist eine autonome Nebenstrafe. Die Beschlagnahme ist keine Voraussetzung dafür.
Es gibt zwei verschiedene Einziehungen:
Die Einzahlung der Verwaltungsstrafe erfolgt beim angegebenen Amt innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Bescheides. Demselben Amt wird die erfolgte Zahlung mittels Zahlungsbestätigung mitgeteilt.
Gegen den Zahlungsbefehl kann beim ordentlichen Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Rekurs eingereicht werden
Im Falle von Nichtzahlung der Verwaltungsstrafe innerhalb der festgelegten Frist, oder falls kein Rekurs bei der Gerichtsbehörde eingereicht wird, geht die Handelskammer mit der Zwangseintreibung der Summe vor, die um den vorgesehenen Zuschlag erhöht wird.