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Der Hersteller muss einige Vorschriften in Bezug auf die metrologischen Angaben auf der Fertigpackung beachten:
die Ziffern der Nennfüllmenge müssen folgende Maße haben, und zwar im Verhältnis der Nennfüllmenge (Richtlinie Welmec 6.14, Dekret des Ministers vom 27. Februar 1979):
| Nennfüllmenge des Produktes (g oder ml) | Mindesthöhe (mm) |
| < 50 | 2 |
| > 50 - 200 | 3 |
| > 200 - 1.000 | 4 |
| > 1.000 | 6 |
Die Angabe der Masse oder des Volumens muss in folgenden Maßeinheiten erfolgen (Richtlinie Welmec 6.14):
| Name der Maßeinheit | Symbol | |
| Masse | Gramm | g kg |
| Volumen | Milliliter Zentiliter Liter | ml mL cl cL l L |
Die Richtlinie OIML R 79 und die Richtlinie Welmec 6.14 empfehlen die Anwendung von verschiedenen Vielfachen oder Teilwerten der Maßeinheiten in Bezug auf die Nennfüllmenge des Produktes:
| Nennfüllmenge des Produktes (q) | Maßeinheit (OIML, Welmec) | |
| Masse | q < 1 g 1 g < q < 1.000 g q > 1.000 g | mg g kg oder t |
| Volumen | q < 1.000 mL q > 1.000 mL | mL (ml) o cL (cl) L (l) |
Die Fertigpackungen müssen eine Marke oder eine Angabe aufweisen, welche es ermöglicht, den Abfüller beziehungsweise den Auftraggeber für die Abfüllung oder den Importeur (falls es sich um Fertigpackungen aus Ländern handelt, welche nicht EU-Mitglieder sind) zu identifizieren.
Die EWG-Zeichnung basiert auf den EG-Richtlinien für Fertigpackungen (75/106/EWG und 76/211/EWG und spätere Änderungen). Es ist die Selbstbescheinigung des Herstellers einer Fertigpackung mit der gleichen Nennmenge, dass die Bestimmungen der Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG bei seiner Herstellung eingehalten wurden. Der Hersteller kann das Zeichen unter eigener Verantwortung verwenden. Es unterliegt der Kontrolle durch die Behörden. Jede Person, die von dieser Angabe Gebrauch macht, auch wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, ist einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Das Zeichen "e" hat nicht die Wirkung, dass die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen vorausgesetzt wird.
Entscheidet sich der Hersteller für die Einhaltung der italienischen nationalen Gesetzgebung, so bringt er das EWG-Zeichen nicht an und übernimmt die Verantwortung für die Fertigpackung nur auf nationaler Ebene. Wird die Fertigpackung ohne das EWG-Zeichen in anderen EG-Ländern verkauft, so ist der Importeur aus diesem EG-Land verantwortlich.
Entscheidet sich der Hersteller für die Einhaltung der europäischen Gesetzgebung, so bringt er das EWG-Zeichen an und übernimmt die Verantwortung für die Fertigpackung auf europäischer Ebene.
Die EWG-Kennzeichnung (nunmehr EG-Kennzeichnung), welche auf die Fertigpackungen aufzubringen ist, die die entsprechenden Bestimmungen einhalten, besteht aus dem Kleinbuchstaben „e“ mit einer Mindesthöhe von 3 mm und einer besonderen Form, welche aus der Anlage II zum Ministeriellen Dekret vom 05. August 1976 (in italienischer Sprache) hervorgeht.

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Etikettierung von Lebensmitteln".