Alto contrasto
Ab dem 13. Februar 2026 ist die Ausstellung des Abfallbegleitscheins (FIR) in digitaler Form für die im RENTRI eingetragenen Betreiber in folgenden Fällen verpflichtend:
Der Abfallbegleitschein (FIR) wird von den im RENTRI eingetragenen Erzeugern in digitaler Form ausgestellt.
Das Formular wird über eine spezielle Anwendung, die von RENTRI bereitgestellt wird und genutzt werden kann, durch Zuweisung eines eindeutigen Kodexes digital vidimiert.
Das Ausfüllen des digitalen Abfallbegleitscheins (FIR) kann erfolgen durch:
Die von RENTRI zur Verfügung gestellte Anwendung ermöglicht:
Die Anwendung, die auch für mobile Geräte verfügbar ist, ermöglicht die Übermittlung an das RENTRI:
Der digitale Abfallbegleitschein (FIR) wird von den am Transport beteiligten Betreibern über ihre eigene Verwaltungssoftware aktualisiert, um sicherzustellen, dass er in den verschiedenen Transportphasen progressiv ausgefüllt und unterzeichnet wird.
Der digitale Abfallbegleitschein muss vom Erzeuger und vom Beförderer vor Beginn des Transports und vom Empfänger bei der Übernahme der Abfälle digital unterzeichnet werden. Er muss auch von allen anderen am Transport beteiligten Subjekten (z. B. im Falle einer Umladung) digital unterzeichnet werden.
Der Empfänger übermittelt dem Erzeuger über das RENTRI, unter Einhaltung der Fristen laut Direktorialdekrete, den vollständigen und von allen Subjekten unterzeichneten Abfallbegleitschein (FIR).
Um die Straßenkontrollen während des Transports zu erleichtern, werden die Abfälle von einem Ausdruck in Papier des digitalen Formulars begleitet, entsprechend der Vorlage gem. Anhang II des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023. Alternativ ist die Möglichkeit gewährleistet, das digitale Formular auch während des Transports mit Hilfe von mobilen Geräten vorzuzeigen.
Wichtig!
Die Übermittlung des vom Empfänger bei der Ankunft gegengezeichneten und datierten Formulars ermöglicht dem Erzeuger, im Falle der Übergabe an ein berechtigtes Subjekt: die in Artikel 188 Absatz 4 Buchstabe b) der G.V. Nr. 152 von 2006 vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen, um die Verantwortung des Erzeugers für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auszuschließen, und gilt für die Zwecke von Artikel 188-bis Absatz 4 Buchstabe h) der G.V. Nr. 152 von 2006 hinsichtlich Überprüfung der Zuführung der Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung.