Alto contrasto
Von der Pflicht zur Eintragung in das RENTRI sind befreit:
a) Konsortien bzw. individuelle oder kollektive Bewirtschaftungssysteme gemäß Artikel 237, Absatz 1;
b) folgende Abfallerzeuger, für die die Bestimmungen von Artikel 190, Absätze 5 und 6 gelten:
Folgende Subjekte sind von der Eintragung im RENTRI befreit, sofern sie die Verpflichtungen zur Führung der Register durch die alternativen Modalitäten gemäß Art. 190, Abs. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets 152/2006 erfüllen: