Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der in Artikel 12, Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie die Kennzeichnung der in Artikel 12, Absätze 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 derselben Verordnung genannten fluorierten Treibhausgase muss auch in italienischer Sprache abgefasst sein und den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 entsprechen.

Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

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