Alto contrasto
1. Der Vertreiber, der in den vom Art. 11, Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fällen unrechtmäßig ein Elektro- und Elektronikgerät (AEE) nicht kostenlos zurücknimmt, wird, sofern es sich um keine strafbare Handlung handelt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 150 bis 400 Euro, für jedes nicht oder kostenpflichtig zurückgenommene Gerät bestraft.
2. sofern es keine strafbare Handlung ist wird der „Hersteller“:
[…]
5. Die Nichteinhaltung der vom Art. 30, Abs. 2 vorgesehenen Pflicht bewirkt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von 200 bis 1.000 Euro für jedes im Ausland in Verkehr gebrachtes Gerät.
6. In den vom Art. 21 vorgesehenen Fällen, sofern der Verdacht besteht, dass es sich beim Versand von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten um Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) handelt, in Abweichung der von der Anlage VI vorgesehenen Auflagen, werden die von den Artikeln 259 und 260 der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 vorgesehenen Sanktionen angewandt.
7. Für die Feststellung der von diesem Dekret vorgesehenen Gesetzesübertretungen und Verhängung der Sanktionen sowie für die Bestimmung der Einnahmen aus denselben, finden die von den Artikeln 262 und 263 der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 Anwendung.