Alto contrasto
Gemäß Ministerialdekret Nr. 182/2019 sind die zur Informationsübermittlung und Eintragung im Reifenregister verpflichteten Personen:
Gemäß den Bestimmungen der Punkte 1, 2 und 4 sind die Hersteller und Importeure von Reifen, die ihre Verpflichtungen entweder in individueller Form oder gemäß Artikel 228 des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 erfüllen möchten, eingeschlossen.
Von der Einschreibungspflicht ausgenommen sind italienische Rechtssubjekte, die Reifen aus dem Ausland für den Eigengebrauch erwerben.
Die auf dem Erstausrüstungsmarkt tätigen Unternehmen, wie z. B. Fahrzeugimporteure und -händler, müssen diese Verpflichtung ebenfalls nicht erfüllen.
Es wird präzisiert, dass der Austausch von Reifen, die als Erstausrüstung sowohl an neuen als auch an gebrauchten importierten Fahrzeugen montiert sind, einen Reifenaustausch darstellt, auch wenn der ausgetauschte Reifen neu und nie benutzt ist. Wenn ein Fahrzeughändler also Reifen der Erstausrüstung durch andere, direkt von ihm importierte oder hergestellte Reifen ersetzt, muss er sich in das Register der Reifenhersteller und -importeure eintragen lassen und alle in Kapitel II des Ministerialdekrets Nr. 182/2019 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Wer muss sich ins Register eintragen?