Alto contrasto
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase für Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die ein Zertifikat oder eine Bescheinigung (Art. 11, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014) erforderlich ist, vertreiben, unabhängig von den Verkaufsmethoden, einschließlich Fernkommunikationstechniken, sind ab 24. Juli 2019, zum Zeitpunkt des Verkaufs verpflichtet, der Datenbank folgende Informationen telematisch mitzuteilen:
Unternehmen die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, an Endverbraucher verkaufen, unabhängig von den Verkaufsmethoden, einschließlich Fernkommunikationstechniken,
teilen der Datenbank ab 24. Juli 2019 zum Zeitpunkt des Verkaufs, folgende Informationen telematisch mit:
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person muss, nach erfolgter Installation von Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person muss bei der ersten Dichtheitskontrolle, Instandhaltung oder Reparatur von bereits installierten Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und bei jedem weiteren Eingriff, der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person welche/s die Stilllegung von Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vornimmt, muss der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
Fluorierte Treibhausgase und Einrichtungen, die diese Treibhausgase enthalten