Alto contrasto
Jeder der nachstehend angeführten und ab 14. Jänner 2022 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel muss auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:
Die Kennzeichnung muss die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 genannten Merkmale aufweisen, insbesondere:
Achtung! Die Handelskammer hat festgestellt, dass die folgenden Abbildungen in der italienischen, deutschen und englischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung 2020/2151 unterschiedlich dargestellt sind! Diese Informationsseite bezieht sich auf Produkte, die in Italien vermarktet werden, weshalb die Abbildungen der Kennzeichnung in italienischer Sprache angeführt sind.
Rechtliche Grundlage für die nachstehende Kennzeichnung ist die konsolidierte italienische Fassung der Durchführungsverordnung 2020/2151.
Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.
Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.
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Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.
Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.
Druck
Gravur/Prägung
Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.
Das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln die nicht den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.