Alto contrasto
Ab 14/01/2022 ist das Inverkehrbringen von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und der nachstehend angeführten Einwegkunststoffartikel verboten:
a. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden,
c. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
Die Bereitstellung auf dem Markt der genannten Artikel ist bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese vor dem 14/01/2022 in Verkehr gebracht wurden.
Das Verbot gilt nicht für das Inverkehrbringen von Produkten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material, zertifiziert nach der europäischen Norm UNI EN 13432 oder UNI EN 14995, mit einem Anteil an nachwachsenden Rohstoffen von mindestens 40 % und ab dem 1. Januar 2024 von mindestens 60 % in folgenden Fällen:
Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, wird das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff oder Einwegkunststoffartikeln, die seit 14/01/2022 verboten sind, mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.