Alto contrasto
Ab 3. Juli 2024 dürfen Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen deren Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
Verschlüsse und Deckel aus Metall mit Kunststoffdichtungen gelten nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.
Ausgenommen sind:
Die Bereitstellung auf dem Markt der genannten Artikel ist bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese vor dem 3. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln, die andere Eigenschaften als die zuvor genannten aufweisen, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel müssen:
Ausgenommen sind: