Alto contrasto
Um die Tätigkeit als Makler/Vermittler beginnen und ausüben zu dürfen, sowohl als eigenständiger Makler, als auch für andere Unternehmen, müssen folgende vom Art. 2, Gesetz 39/1989 vorgeschriebene Voraussetzungen nachgewiesen werden:
NB: Für die in einem anderen Staat (EU und nicht-EU) erlangten schulischen Studientitel ist eine Anerkennung erforderlich, da diese in Italien keinen rechtlichen Wert haben (weitere Infos).
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15