Alto contrasto
Der Staatsrat hat mit Beschluss Nr. 3532 vom 17. Mai 2024 das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts Latium vom 9. April 2024 augesetzt, mit dem das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für voll funktionsfähig erklärt worden war.
Mit Beschluss Nr. 8248 vom 15. Oktober 2024 hat der Staatsrat das Urteil ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof bestimmte Vorlagefragen unterbreitet, die dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium gestellt wurden.
Aufgrund dieser Beschlüsse ist Folgendes ausgesetzt:
Ab dem 10. Oktober 2024 ist es möglich, die jährliche Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht gemeinsam mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses) auch über die Software DIRE (https://dire.registroimprese.it/) zu übermitteln.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fristen für die Erfüllung der Vorschriften derzeit aufgrund des Beschlusses des Staatsrats vom 17. Mai 2024 ausgesetzt sind.
Alle Informationen über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind auf dem Portal Register der wirtschaftlichen Eigentümer (externer Link) verfügbar.
Anleitungen und Leitfaden
a) Wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens
Hierbei handelt es sich um die natürliche Person (oder die natürlichen Personen), welche mindestens eine der folgenden Eigenschaften besitzt:
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung folgender Anforderungen in der angegebenen Reihenfolge ermittelt:
Ist eine Zuordnung auch nach diesen Kriterien nicht möglich, ist der wirtschaftliche Eigentümer die natürliche Person (oder natürlichen Personen) mit Verwaltungs- oder Geschäftsführungsbefugnis.
b) Wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person des Privatrechts
Dies ist die natürliche Person (oder die natürlichen Personen), die mindestens eine der folgenden Funktionen innehat:
c) Wirtschaftlicher Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen
Dies ist die natürliche Person, die eine der folgenden Rollen innehat:
Hingegen die verpflichteten Unternehmen, welche nach der Veröffentlichung gegründet wurden, müssen der Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eintragung in die jeweiligen Register, oder im Falle von Trusts und ähnlichen Rechtseinrichtungen, nach ihrer Gründung, nachkommen.
Die Meldung der Daten wird ausschließlich mit digitaler Unterschrift der meldepflichtigen Rechtssubjekte über den einheitlichen Vordruck „Comunicazione unica“ an das Handelsregisteramt der örtlich zuständigen Handelskammer erfolgen. Die Übermittlung als beauftragter Freiberufler oder Sonderbevollmächtigter ist daher ausgeschlossen. Wir bitten rechtzeitig zu überprüfen, dass die gesetzlichen Vertreter der meldepflichtigen Gesellschaften und Körperschaften über eine aktive digitale Unterschrift verfügen.
Innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Beschlusses, mit dem das MISE die Funktionalität des Registers bescheinigt, sind die meldepflichtigen Rechtssubjekte zur Übermittlung der Meldungen verpflichtet.
Der wirtschaftliche Eigentümer muss innerhalb von 12 Monaten nach
regelmäßig bestätigt werden.
Die Bestätigung kann auch zeitgleich mit der Hinterlegung der Bilanz erfolgen.
Die Nichtangabe innerhalb der Frist stellt einen Verstoß gegen eine rechtliche Verpflichtung dar. Gemäß Artikel 2630 des Zivilgesetzbuches kann die Strafe zwischen 103 EUR und 1.032 EUR liegen, wobei sie auf ein Drittel reduziert wird, wenn die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgt.
Weitere Hinweise für die Hinterlegung der Meldung werden vom Amt unverzüglich mitgeteilt.
Bestimmungen, Rundschreiben
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15