Alto contrasto
Berufliche Voraussetzungen (wenigstens eine ist nachzuweisen) LG 58/1988, Art 22 und DLH 11/1989, Art. 29, 30, 31:
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Im Ausland erlangte Studientitel
Damit die in einem ausländischen Staat erlangten Diplome und akademischen Titel einen rechtlichen Wert in Italien haben, ist die Anerkennung erforderlich. Die Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben kann überprüfen und entscheiden, ob diese Nachweise für den Erhalt der Befähigung ausreichen (gemäß Art. 29 des Dekrets des Landeshauptmannes 11/1989 und unbeschadet der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anerkennung der im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse von Ausbildungs- und Berufslehrgängen, Schulabschlüsse und akademischen Studientitel). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen bestehen:
Damit die Überprüfung durch die Kommission erfolgen kann, müssen folgende Dokumente dem Antrag um Überprüfung der Voraussetzungen für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben beigelegt werden:
Statt der Anerkennung durch die Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben kann dem Antrag um Überprüfung der Voraussetzungen für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben zum Nachweis der fachlichen Voraussetzung auch ein schulischer Studientitel oder akademischer Titel beigelegt werden, der als gleichwertig erklärt worden ist.
Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom oder erworbener akademischer Titel als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erreichbaren Abschluss erklärt wird.
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit
Personen (EU- und Nicht-EU-Bürger), die im Ausland Berufserfahrung (EU und Nicht-EU) im Gastgewerbe erlangt haben, können um Anerkennung derselben als fachliche Qualifikation für die Erlangung der beruflichen Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben ansuchen. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (erhältlich auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen) ist zusammen mit allen erforderlichen, im Antragsformular angeführten Unterlagen, direkt an den Funktionsbereich Tourismus der Autonomen Provinz Bozen zu übermitteln.
(1) Unter beglaubigter Kopie ist eine Fotokopie des Originaldokuments zu verstehen, die mit einer Eigenerklärung gemäß Artikel 46 - Buchstabe l, m, n des DPR 445/2000 versehen ist; alternativ kann das zuständige Amt der Handelskammer die Beglaubigung der Kopien vornehmen, wenn die originalen Dokumente vorgelegt werden.
(2) "Amtliche Übersetzungen" sind solche, die:
- von einem qualifizierten Übersetzer oder einer sachkundigen Person angefertigt wurden, die vor Gericht einen Eid auf die Übereinstimmung des übersetzten Textes mit dem Originaltext geleistet hat;
- von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Dokument ausgestellt wurde, die in Italien tätig ist;
- von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Italiens in dem Land, in dem das Dokument ausgestellt worden ist.
Abschlüsse und Studienpläne in deutscher Sprache müssen nicht übersetzt werden.
Legalisierung: es handelt sich um die Beglaubigung eines Dokuments, die dessen Echtheit garantiert; sie muss bei der diplomatischen Vertretung im Ausland (italienische Botschaft und italienisches Konsulat) beantragt werden. Ausgenommen von der Legalisierungspflicht aufgrund von bilateralen Abkommen sind Abschlüsse aus Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Lettland, Estland und Ungarn.
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15