Alto contrasto
Als berufsmäßig ausgeübte Textilreinigungstätigkeit gilt die Tätigkeit eines Unternehmens, das folgende Leistungen erbringt: Waschen, chemische Trocken- und Nassreinigung, Färben, Detachur, Bügeln, Walken und ähnliche Behandlungen von Kleidungsstücken samt Accessoires, Leder oder Kunstleder, echtem oder synthetischem Pelz, Wäsche und Heimtextilien für industrielle, Handels- oder Gesundheitszwecke, Teppichen, Tapeten, Möbelbezügen, Gebrauchsgegenständen sowie Stoffartikeln und -produkten jeder Faserart.
Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und mindestens eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
In der Eingliederungszeit laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) ist eine kontinuierliche qualifizierte Facharbeit in fachspezifischen befähigten Unternehmen zu leisten.
Als Berufserfahrung versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.
Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.
Die berufsmäßige Ausübung der Textilreinigungstätigkeit darf nicht ambulant oder auf Standplätzen erfolgen.
Die Handelskammer Bozen bietet den Dienst an, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Textilreinigungstätigkeit vor Übermittlung des telematischen Antrages zu überprüfen. Richten Sie eine kostenlose Anfrage um Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen mittels E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post.
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15