Alto contrasto
Für die Eintragung in dieses Verzeichnis muss das 21. Lebensjahr vollendet worden sein und sind folgende fachliche und moralische Voraussetzungen erforderlich:
Fachliche Voraussetzungen
Alle drei in der Folge angeführten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden, um ins Verzeichnis für die angefragten Fächer und Unterfächer eingetragen werden zu können:
Besitz einer fachspezifischen theoretisch-praktischen Qualifikation/Ausbildung im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (die deutlich über dem Durchschnitt liegen muss, wie z.B. ein Universitätsabschluss im diesbezüglichen Bereich), sowie zusätzlich
in den 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 5-jährige, auch nicht kontinuierliche, Ausübung qualifizierter Haupttätigkeit im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (ausgeübt nach Abschluss der geltend gemachten theoretisch-praktischen Ausbildung); sowie zusätzlich
in den 10 Jahren vor Antragstellung kontinuierliche Absolvierung fachspezifischer Weiterbildung/Kurse im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (absolviert nach Abschluss der geltend gemachten theoretisch-praktischen Ausbildung).
NB: Für die in einem anderen Staat (EU und nicht-EU) erlangten schulischen Studientitel (Punkt 1) sowie die im Ausland geleistete fachliche Arbeit (Punkt 2) ist eine Anerkennung erforderlich, da diese in Italien keinen rechtlichen Wert haben.
Gemäß Ministerialdekret 452/1990, Art. 13, Abs. 1 können die Makler/Vermittler, die seit mindestens drei Jahren mit dieser Tätigkeit im Handelsregister eingetragen sind, beantragen, im Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen der Provinz Bozen im Fach XXII: Verschiedene Tätigkeiten, Unterfach 11) Maklerwesen, eingetragen zu werden.
Moralische Voraussetzungen
Fächer und Unterfächer
Wie das zuständige Ministerium spezifiziert hat, ist das Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen bei der Handelskammer kein konstitutives Register, so dass die Eintragung in dieses Register keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung eines Sachverständigenberufs begründet und kein unabdingbares Element für dessen Ausübung darstellt, sondern lediglich die Anerkennung bestimmter Fähigkeiten und Kenntnisse bescheinigt. Die Nichteintragung bedeutet für die Betroffenen daher kein Hindernis oder einen Nachteil für die Ausübung des Berufs, den sie auch ohne Eintragung ins gegenständliche Verzeichnis auf der Grundlage ihrer bereits erworbenen Qualifikationen ausüben können. Die Beurteilung der geltend gemachten Voraussetzungen und die endgültige Entscheidung über die Anträge um Eintragung ins gegenständliche Verzeichnis liegen jedenfalls im Ermessen der Handelskammer.
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15