Alto contrasto
Die Ausübung der Maklertätigkeit ist unvereinbar (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 39/1989 wurde mit Wirkungsdatum 01.02.2022 folgendermaßen geändert):
(*) Teilzeitarbeitsverhältnisse als Mitarbeiter einer öffentlichen Körperschaft bis max. 50% sind vereinbar.
(**) Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikel 4 des Gesetzesdekrets 59/2010 erbringen, sind folgende:
Die Ausübung der Tätigkeit als Handelsagent und -vertreter sind mit der Maklertätigkeit unvereinbar.
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache C-242/23) ist die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers nicht grundsätzlich als unvereinbar mit der Tätigkeit der Wohnungseigentumsverwaltung („Kondominiumsverwaltung“) anzusehen. Gemäß dem Rundschreiben Nr. 25145 vom 25.07.2025 des MIMIT besteht daher keine a priori festgelegte Unvereinbarkeit zwischen der Ausübung der Tätigkeit als Kondominiumsverwalter und der Tätigkeit als Immobilienmakler; das Verbot zur Ausübung der reglementierten Tätigkeit gilt nur für den Fall der gemeinsamen Ausübung in Bezug auf dieselbe oder vergleichbare Immobilien.
Die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers ist mit der des Angestellten oder Mitarbeiters von Unternehmen vereinbar, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben, die in den Artikeln 128-sexies und folgende des Einheitstextes der Gesetze im Bereich Bank- und Kreditwesen, auf das im Legislativdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 Bezug genommen wird, geregelt ist. Die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler unterliegt weiterhin den einschlägigen sektoralen Vorschriften und diesbezüglichen Kontrollen (Gesetz 39/1989, Art. 5, Abs. 3bis).
Die Ausübung unvereinbarer Tätigkeiten hat die Streichung der Tätigkeit aus dem Handelsregister und damit ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeit zur Folge.
MO-MI: 8.30 - 12.15
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