Alto contrasto
Mit den Änderungen, die durch das Gesetz 193/2024 eingeführt wurden, muss das innovative Start-up alle folgenden verbindlichen Voraussetzungen erfüllen:
Außerdem muss es mindestens eine dieser 3 Voraussetzungen erfüllen:
Vor dem Gesetz 193/2024 konnten innovative Start-up maximal 5 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen bleiben, jetzt ist die Frist auf 3 Jahre verkürzt. Es ist jedoch möglich, den Weiterverbleibs, um weitere 2 Jahre zu verlängern, wenn das Start-up mindestens eines der folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt:
Die Dauer verlängert sich um weitere 2 Jahre (mit der Möglichkeit, diesen Zeitraum auf insgesamt 4 Jahre zu verlängern), wenn das Start-up in die "Scale-up"-Phase eintritt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Innovative Start-up und KMU müssen mindestens einmal jährlich die Informationen in der Sondersektion des Handelsregisters aktualisieren oder bestätigen.
Zu diesem Zweck muss der gesetzliche Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses, in jedem Fall aber innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres melden, dass die Voraussetzungen eines innovativen Start-ups und KMU weiterhin erfüllt sind.
Sieht die Gesellschaft für die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses eine Frist von 180 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres vor, verlängert sich die Frist für die Mitteilung auf 7 Monate, sofern die 30-tägige Frist für die Genehmigung eingehalten wird.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetseite startup.registroimprese.it
MO-MI: 8.30 - 12.15
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