Alto contrasto
Für die illegale Ausübung der Tätigkeit als Handelsagenten und/oder Handelsvertreter - d.h. ohne bei der territorial zuständigen Handelskammer vor Tätigkeitsbeginn die beruflichen Voraussetzungen nachgewiesen zu haben - sieht das Gesetz 204/1985 eine Verwaltungsstrafe zwischen 516 EUR und 2.066 EUR vor. Derselben Verwaltungsstrafe unterliegen auch jene Auftraggeber, welche ein Mandat mit nicht für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsagenten oder -vertreter befähigten Personen abschließen. Das jeweilige Unternehmen haftet immer solidarisch mit dem/der Zuwiderhandelnden.
Für die Verhängung der Verwaltungsstrafen ist die Handelskammer Bozen zuständig, die von Amts wegen oder aufgrund eines Hinweises von Dritten tätig wird.
Der Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689 geregelt.
Einleitung des Verwaltungsverfahrens
Das Sanktionsverfahren beginnt mit der Feststellung der Verwaltungsübertretung des/der Zuwiderhandelnden mittels Feststellungsprotokoll, welches vom zuständigen Kontrollorgan verfasst wird (Handelskammer). Die Vorhaltung erfolgt unmittelbar bzw. durch Zustellung der Übertretung.
Der/Die Interessierte hat die Möglichkeit:
oder
Die oben angegebenen Fristen beginnen nach der unmittelbaren Vorhaltung bzw. nach der Zustellung der Übertretung zu laufen. Die fristgerechte Zahlung im verminderten Ausmaß beendet das Verwaltungsverfahren. Werden Einwände vorgebracht, ist die Zahlung im verminderten Ausmaß nicht mehr möglich.
Ermittlungsphase
Bei Nichtbezahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß innerhalb der Frist von 60 Tagen bewertet das zuständige Amt die Begründetheit der Vorhaltung. In dieser Ermittlungsphase werden ggf. die Interessierten angehört, vorgelegte Dokumente und eingebrachte Einwände begutachtet und jegliche sonstige Verfahrenserfordernisse erfüllt.
Am Ende der Ermittlungshase erlässt der Generalsekretär:
Die Höhe der festgesetzten Strafe bezieht sich:
Rekurs und Zwangseintreibung
Gegen den Zahlungsbefehl kann beim ordentlichen Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Rekurs eingereicht werden.
Im Falle von Nichtzahlung der Verwaltungsstrafe innerhalb der festgelegten Frist, leitet die Handelskammer das Verfahren für die Zwangseintreibung der Summe ein; der Zahlungsbefehl ist ein Vollstreckungstitel.
Ratenzahlung
Die Möglichkeit der Ratenzahlung der Geldstrafe (in mindestens 3 und höchstens 30 Raten) wird vom Generalsekretär gewährt zugunsten von Personen, welche sich in einer schweren wirtschaftlichen Lage befinden. Die Anfrage kann sowohl in der Ermittlungsphase als auch nach dem Erlass des Zahlungsbefehls gestellt werden. Wird auch nur eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, wird der gesamte Restbetrag der Verwaltungsstrafe sofort fällig.
Illegale Ausübung der Tätigkeit
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15