Alto contrasto
1) Wie viel?
Die von den Parteien und den Schiedsrichter/innen erstellten Dokumente eines Schiedsverfahrens unterliegen von Anfang an der Stempelsteuer (zum derzeitigen Satz von 16 EUR für jedes Blatt bestehend aus 4 Seiten und 25 Zeilen je Seite, d.h. insgesamt alle 100 Zeilen). Die Akten des Schiedsgerichtes gelten nicht als gerichtliche Dokumente, weshalb der einheitliche Beitrag für Zivil-, Verwaltungs- und Steuerverfahren auf sie keine Anwendung findet.
2) Welche Akten?
Der Stempelsteuer unterliegende folgende Akten:
Diese Akten unterliegen nicht der Stempelsteuer:
3) Wie wird die Stempelsteuer entrichtet?
Im Sinne des DPR 642/1972, art. 3, wird die Stempelgebühr wie folgt entrichtet:
4) Wer muss die Stempelsteuer entrichten?
Die Stempelsteuer entrichten jene Personen, welche die Akten erstellen, sie aushändigen und versenden.
Bei einem Schiedsverfahren, das von einem Schiedsgericht verwaltet wird, obliegt die Pflicht zur Entrichtung der Steuer daher nicht der Institution, sondern den Parteien, den Schiedsrichter/innen, dem ASV, also all jenen Personen, die die Akten des Verfahrens erstellen.
5) Kontrollen
Das Schiedsgericht kontrolliert die Entrichtung der Stempelsteuer. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen müssen die betroffenen Akten berichtigt werden. Andernfalls sendet das Schiedsgericht die Akten der Agentur für Einnahmen.
Diese Akten des Schiedsverfahrens unterliegen der Stempelsteuer