Alto contrasto
Das vereinfachte Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs von Waren bei der Erteilung von Ursprungszeugnissen kann nur von Unternehmen angewendet werden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und deren Antrag von der Handelskammer genehmigt wurde:
Der Antrag ist digital auszufüllen, digital zu signieren und per zertifizierter elektronischer Post (ZEP) an die Handelskammer zu übermitteln:
Nach Prüfung erhält das Unternehmen die Einwilligung, das vereinfachte Verfahren anwenden zu dürfen.
Praktische Anwendung
Falls erforderlich, kann die folgende Vorlage dem Antrag auf Erteilung eines Ursprungszeugnisses beigefügt werden:
Die Erklärung gemäß Anhang A (oder eine gleichwertige Erklärung) ist im Bereich "Anlagen" hochzuladen (Typ: Anderes).
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15