Alto contrasto
Die Handelskammern innerhalb der EU dürfen nur Umstände beglaubigen, die sie entsprechend ihrer jeweiligen Befugnisse auch überprüfen können.
Von jedem Dokument, jedem Sichtvermerk oder jeder Legalisierung bewahrt die Handelskammer eine Kopie gemäß den Vorschriften zur Aktenaufbewahrung auf.
Negative Erklärungen, die den EU-Bestimmungen oder nationalen Normen widersprechen, dürfen nicht ausgestellt werden, z. B.:
Anfragen um Sichtvermerk werden in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Eingang bearbeitet – nach Möglichkeit noch am selben Tag.
Die Handelskammern bringen folgende drei Arten von Sichtvermerken an:
Ersetzt den früheren Vermerk „Konformität der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters“.
Bestätigt, dass der Unterzeichner laut Handelsregister oder Notariatsakt befugt ist, Dokumente für das Unternehmen zu unterschreiben, z. B.:
Betrifft Dokumente, die von offiziellen Stellen oder Behörden ausgestellt wurden, deren Glaubwürdigkeit die Handelskammer nicht prüfen kann, z. B.:
Zusätzlicher Vermerk auf Ursprungszeugnissen oder Sichtvermerken zur Legalisierung der Unterschriften von Handelskammer-Mitarbeitern.
Die befugten Angestellten werden den zuständigen Behörden (Botschaften, Präfekturen, Ministerien) vorab gemeldet.
Die Apostille ist eine internationale Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers.
Für die Beglaubigung der Unterschrift der Beamten der Handelskammer Bozen ist das Regierungskommissariat der Provinz Bozen zuständig.
Wichtig: Eine Apostille kann (bis auf Weiteres) nicht auf Dokumente mit Ausdruck im Betrieb angebracht werden. Diese müssen handschriftlich von einem Beamten der Handelskammer unterzeichnet sein.
In einigen Ländern – insbesondere arabischen Staaten – reicht die Legalisierung durch die Handelskammer nicht aus.
Zusätzliche Legalisierung durch:
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15