Alto contrasto
Die Aufgaben in Bezug auf die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wurden in Italien mit dem Ministerialdekret Nummer 361 vom 31. Oktober 2003 festgelegt, welches vom Ministerium für gewerbliche Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsministerium und dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte verabschiedet worden ist.
Mit genanntem Dekret wurden den Handelskammern spezifische Aufgabenbereiche übertragen, welche diese als zuständige Behörde zur Ausgabe der Tachographenkarten ausweist und ihnen Feststellungsbefugnisse erteilt zur:
Fahrtenschreiber:
müssen meine Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein? Muss ich die entsprechenden Daten herunterladen und aufbewahren?
Für eventuelle Anfragen bezüglich der korrekten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Fahrzeuge, welche mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, sowie der Verpflichtungen, welche mit der Benutzung desselben verbunden sind, ist das Amt für sozialen Arbeitsschutz (Amt 19.2) der Autonomen Provinz Bozen zuständig.
Gesetzliche Grundlagen und betroffene Fahrzeuge
Das Sachgebiet wird durch Bestimmungen auf europäischer Ebene geregelt aufbauend vor allem auf zwei Verordnungen des Rates vom 20. Dezember 1985, nämlich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bezüglich der Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bezüglich des Kontrollgerätes im Bereich des Transportes auf der Strasse. Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 hat schließlich die Verordnung Nr. 3821/85 bezüglich des Kontrollgerätes abgeändert und den digitalen Fahrtenschreiber eingeführt. Dieser Verordnung ist die Anlage 1B beigelegt, welche die funktionellen und technischen Eigenschaften des Kontrollgerätes sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit und Verwendung festlegt.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (PDF 417 kB) hat zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geführt und den neuen gesetzlichen Termin für die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers auf den 1. Mai 2006 festgesetzt.
In Bezug auf die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wurde die europäische Gesetzgebung durch folgende nationale Bestimmungen ergänzt (in italienischer Sprache verfügbar):
Betroffene Fahrzeuge
Der digitale Fahrtenschreiber muss auch dann eingebaut werden, wenn das analoge Kontrollgerät defekt ist und ausgetauscht werden muss, und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches nach dem 1. Jänner 1996 erstzugelassen wurde, zur Beförderung von:
dient und die Signalübertragung zum Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt.
Ausgenommene Fahrzeuge
Von der Pflicht, Fahrtenschreiber eingebaut zu haben bzw. zu verwenden, sind die vom Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 vom 15. März 2006 vorgesehenen Fahrzeuge befreit:
Weiters werden mit dem Ministerialdekret Nr. 236 vom 6. August 1999 folgende Fahrzeuge befreit:
Mit Ministerialdekret vom 20.06.2007 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und nachfolgender Änderungen folgende Ausnahmen beschlossen, welche lediglich auf nationaler Ebene gelten. Transporte, welche mit folgenden Fahrzeugen durchgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen gemäß Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Alters der Fahrzeuglenker, der Fahrzeiten, Unterbrechungen sowie Pausen:
Die geltende Gesetzgebung wird ergänzt durch Rundschreiben der verschiedenen Ämter (alle Dokumente in italienischer Sprache), welche die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers in Italien koordinieren.
Ministerialrundschreiben
Rundschreiben von Unioncamere (Vereinigung der italienischen Handelskammern)
Rundschreiben der Handelskammer Bozen
MO-MI: 8.30 - 12.15 und 14.30 - 16.30
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15