Alto contrasto
Die Fahrerkarte wird für das Lenken von Fahrzeugen benötigt, welche mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind.

Der Antragsteller muss folgende Voraussetzungen mitbringen:
Die Fahrerkarte ist persönlich und hat eine weiße Hintergrundfarbe; sie darf nicht abgetreten und muss vom Fahrer des Fahrzeugs vor dem Start in den Fahrtenschreiber eingeführt werden. Auf der Fahrerkarte sind unter anderem Vor- und Zuname, Geburtsort und -datum bzw. die Führerscheindaten vermerkt; weiters enthält die Karte ein Foto und die persönliche Unterschrift des Inhabers der Karte. Auf der Karte werden unter anderem folgende Daten registriert: Fahrtzeiten/Ruhepausen, Geschwindigkeiten, Distanzen, sowie besondere Ereignisse.
Im Falle der Ausstellung eines neuen Führerscheins muss der Inhaber der Fahrerkarte einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
Die Fahrerkarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Hier finden Sie alle Formulare, Kosten und Informationen zum Ablauf der Ausstellung.
Überprüfung der Tätigkeiten der letzten 56 Tage
Gemäß der EU-Verordnung werden ab dem 31.12.2024 Fahrer, die Fahrzeuge lenken, welche der Verwendung des Fahrtenschreibers unterliegen, auf die in den letzten 56 Tagen vor der Kontrolle ausgeübten Tätigkeiten bei etwaigen Straßenkontrollen überprüft.
Um dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen zu können, sollten Inhaber von G2-Karten auf die Version ihrer Karte achten, indem sie den Zulassungscode auf der Rückseite der Karte überprüfen:
Inhaber von Karten, die nach dem G2V2-Standard (E 3 1004) zugelassen sind, verfügen bereits über die Lenkzeitdaten der letzten 56 Tage im Kartenspeicher.
Inhaber von Karten, die nach der Norm G2V1 (E 3 1003) homologiert sind, müssen dies berücksichtigen:
Daher kann der Karteninhaber, bevor er über den Austausch seiner G2V1-Karte (E 3 1003) nachdenkt, eigenständig prüfen, ob sie in der Lage ist, mindestens die letzten 56 Tage der Aktivität zu speichern: In diesem Fall ist es nicht einmal erforderlich, Ausdrucke der Fahrdaten für diesen Zeitraum zu haben.
Bitte beachten Sie daher, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch von G2V1-Karten (E 3 1003) gibt, da sie bis zu ihrem natürlichen Verfallsdatum gültig bleiben.
Wenn jedoch ein Austausch erforderlich ist, da die neue Karte ab dem ersten Tag ihrer Verwendung registriert wird, müssen die Daten der alten Karte heruntergeladen werden, bevor sie an die Handelskammer zurückgegeben wird. Im Falle eines Antrags auf eine neue G2V2-Karte (als Verlängerung, aufgrund einer Änderung der Daten, mit dem Hinweis, dass es aufgrund der Änderung der Normen ist. Zudem ist die Zahlung einer Sekretariatsgebühr fällig) ist zu beachten, dass der Interessent am Schalter die neue Karte abholen und gleichzeitig die alte Karte zurückgeben muss, da das Gesetz den Besitz von zwei gültigen Karten verbieten.
MO-MI: 8.30 - 12.15 und 14.30 - 16.30
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15