Alto contrasto
Die Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten sind vom folgenden Artikel 47 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 33/2013 vorgesehen.
Art. 47
Strafen für besondere Fälle
Bis zum heutigen Datum sind keine Strafen im Sinne des Art. 47 des G.v.D. Nr. 33/2013 ausgestellt worden.